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Am günstigsten ist die Prognose bei eindeutigen Wurzelzeichen und ausschließlich diskogener Kompression. Im übrigen gelten die gleichen Indikationskriterien wie bei der konventionellen Operation. Eine abschließende Bewertung der minimalinvasiven Behandlungsmethoden ist derzeit noch nicht möglich. In Deutschland stellen 10 - 20% aller Bandscheibenoperierten Patienten Rentenanträge; nach Zweit- oder Mehrfacheingriffen ist der Anteil doppelt so hoch.
Die Notwendigkeit eines Eingriffes bei Ausfallerscheinungen, sollte
durch die Überprüfung, ob eine muskelverursachte Lähmung (myogen) oder eine neurologische Lähmung vorliegt, genau geprüft werden. Falschdiagnosen sind leider nicht selten.
Beispielsweise bringt auch eine Diskografie (Injektion unter Röntgenkontrolle) häufig keine wirkliche Diagnose, werden doch die muskulären Strukturen durch die Höhenzunahme der Bandscheibe ebenfalls weiter gedehnt.Eine Schmerzzunahme wäre in diesen Fall ebenfalls über die Muskulatur erklärbar.
Auch juristisch gesehen ist es erforderlich zu klären, ob eine Operation wirklich die
bessere Alternative ist. So schreibt der Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 100/99
Quelle: NJW 2000, 178) zu dem Thema:
Wer operiert wird, ohne vorher über eine alternative Behandlungsmethode ohne Skalpell informiert worden zu sein, kann durchaus einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Die Klägerin war 1990 wegen Problemen mit der Bandscheibe in die Neurochirurgie eines Krankenhauses eingeliefert und war mit Erfolg eine Woche zunächst medikamentös behandelt worden. Später empfahlen die behandelnden Ärzte der Frau eine operative Behandlung. Allerdings, ohne sie vorher über alternative Behandlungsmöglichkeiten ohne Messer informiert zu haben. Erst nach der Operation erfuhr die Frau davon - und klagte. Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob die ablehnenden Entscheidungen auf. Grundsätzlich müsse ein Patient aufgeklärt werden, wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen gebe. Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts müsse dies selbstverständlich auch dann gelten, wenn eine Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden könne.
    
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